Satzung des Heimat- und Verkehrsverein Fallersleben e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimat- und Verkehrsverein Fallersleben e.V.“. Er hat seinen Sitz im Ortsteil Fallersleben der Stadt Wolfsburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Heimatpflege in Fallersleben. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Pflege des Brauchtums
- die Förderung von kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen
- die Förderung der Stadtgestaltung und -verschönerung
- die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder müssen sich um Fallersleben und den Verein besondere Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder sind von der Betragszahlung befreit.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Der Wechsel des Wohnorts ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(Härtefallregelung entfällt)
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann und dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen ist,
- durch Ausschluss seitens des Vorstandes, wenn ein Mitglied seinen Betrag nicht bezahlt oder wenn es gegen die Belange des Vereins verstößt. Vor der endgültigen Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
- durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte. Die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Beitrags für das betreffende Geschäftsjahr bleibt jedoch bestehen.
§ 8 Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- sowie bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Verein wird vertreten durch den 1. und/oder 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand wird jeweils für die Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt versetzt.
Der/die Vorsitzende sowie bis zu 2 weiteren Vorstandsmitglied wird in geraden Kalenderjahren gewählt.
Der/die stellvertretende Vorsitzende sowie bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern wird in ungeraden Kalenderjahren gewählt.
Die Doppelbesetzung eines Vorstandsamtes durch ein Vorstandsmitglied ist zulässig.
Der Vorstand leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Für die Kassenprüfung werden 2 Mitglieder für zwei Jahre gewählt.
§ 10 Beirat
Der Beirat besteht aus bis zu 6 Mitgliedern. Sie werden für 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst in den ersten 3 Monaten des Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Vereins unverzüglich einberufen werden.
Die Einladung hat mindestens 2 Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung leitet der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses
- die Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands
- die Wahl der Kassenprüfer (2 Jahre)
- die Wahl der Mitglieder des Beirats
- die Bestimmung der Ehrenmitglieder
- die Festsetzung der Beitragshöhe
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Eine Blockwahl ist nach vorheriger Abstimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 12 Beschlüsse
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht der anwesenden Mitglieder Beschlüsse fassen kann. Die Auflösung kann nur mit 2/3 Mehrzeit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Hoffmann von Fallersleben-Gesellschaft in Fallersleben, die es unmittelbar und ausschließlich gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Fallersleben, 11.04.2026
